Krankenfahrt, Krankentransport, Rettungsfahrt: der Unterschied
Die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unterscheidet drei Arten der Beförderung. Welche für Sie in Frage kommt, hängt allein von Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Gehfähigkeit ab.
- Krankenfahrt: Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem eigenen Auto, einem Taxi oder einem Mietwagen. Dazu zählen ausdrücklich auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung für Rollstuhlfahrer. Eine medizinisch-fachliche Betreuung gibt es dabei nicht.
- Krankentransport: Fahrt im Krankentransportwagen (KTW), wenn Sie unterwegs fachliche Betreuung durch qualifiziertes Personal oder die besondere Ausstattung des Wagens brauchen.
- Rettungsfahrt: Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber, wenn Ihr Zustand das erfordert. Sie werden über die Rettungsleitstelle angefordert. Im Notfall wählen Sie die 112.
Die Grundregel: zwingend medizinisch notwendig
Nach § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss diesen Grund auf der Verordnung angeben.
Bezahlt wird in der Regel nur der direkte Weg zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte. Hin- und Rückweg werden getrennt geprüft. Fahrten, um Termine abzusprechen, Befunde zu erfragen oder Verordnungen abzuholen, zahlt die Kasse nicht.
Der klassische Fall sind Fahrten zu stationären Behandlungen. Dazu gehören auch vor- und nachstationäre Behandlungen sowie ambulante Operationen, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Für diese Krankenfahrten brauchen Sie keine Genehmigung der Kasse.
Ambulante Behandlung: nur in Ausnahmefällen
Für Fahrten zur Arztpraxis oder Therapie ohne Klinikbezug zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen. Die Richtlinie nennt drei Wege:
- Merkzeichen oder Pflegegrad: Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Dann gilt die Genehmigung der Kasse als erteilt. Eine Verordnung brauchen Sie trotzdem.
- Hochfrequente Behandlung: Ihre Grunderkrankung erfordert über längere Zeit häufige Behandlungen, und Behandlung oder Krankheit beeinträchtigen Sie so, dass eine Beförderung unerlässlich ist. Das gilt in der Regel für Dialyse, onkologische Strahlentherapie und Chemotherapie. Hier ist eine vorherige Genehmigung nötig.
- Vergleichbare Einschränkung: Auch ohne Merkzeichen oder Pflegegrad ist eine Verordnung möglich, wenn Ihre Mobilität vergleichbar stark eingeschränkt ist und Sie über längere Zeit ambulant behandelt werden. Auch das muss die Kasse vorher genehmigen.
Verordnung (Muster 4) und Genehmigung: so gehen Sie vor
Die Verordnung stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf dem Formular Muster 4 aus, und zwar grundsätzlich vor der Fahrt. Nachträglich geht das nur in Ausnahmefällen, vor allem im Notfall. Für Fahrten zur Reha gibt es keine Verordnung: Klären Sie An- und Abreise direkt mit Ihrer Kasse.
- Verordnung in der Praxis ausstellen lassen. Darauf stehen unter anderem der Grund der Fahrt, Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz, Hin- und/oder Rückfahrt und das nötige Beförderungsmittel.
- Ist die Fahrt genehmigungspflichtig, reichen Sie die Verordnung frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei manchen Kassen geht das auch online, etwa per App.
- Warten Sie die Genehmigung ab. Die Kasse legt Dauer und Umfang fest, zum Beispiel das Transportmittel und ob Hin- und Rückfahrt übernommen werden.
- Fragen Sie vor der ersten Fahrt nach, wie abgerechnet wird. Ob ein bestimmter Fahrdienst direkt mit Ihrer Kasse abrechnen kann, klären Sie am besten mit beiden.
Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro
Für jede Fahrt zahlen Sie einen Eigenanteil: 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Fahrt tatsächlich kostet. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten.
Zur Einordnung: Kostet eine Fahrt zwischen 5 und 50 Euro, zahlen Sie 5 Euro. Ab 100 Euro sind es 10 Euro. Dazwischen sind es genau 10 Prozent.
Bei Behandlungsserien wie Dialyse oder Bestrahlung fällt die Zuzahlung grundsätzlich bei jeder einzelnen Fahrt an. Nur bei Behandlungen, die einen Klinikaufenthalt ersetzen, ist sie auf die erste und letzte Fahrt begrenzt. Mehr dazu im Ratgeber Dialysefahrten.
Befreiung: die Belastungsgrenze
Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt sie bei 1 Prozent (§ 62 SGB V).
Sammeln Sie deshalb alle Quittungen. Ist die Grenze erreicht, stellt Ihre Kasse eine Bescheinigung aus. Damit sind Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Wie der Fahrdienst Hunger helfen kann
Wir fahren Krankenfahrten im Sitzen oder im Rollstuhl, helfen beim Ein- und Aussteigen und begleiten Sie von Tür zu Tür, in ganz Berlin. Einen Krankentransport mit medizinischer Betreuung bieten wir nicht an. Im Notfall gilt immer die 112.
Ob Ihre Fahrt über die Kasse laufen kann, besprechen Sie am besten vor der ersten Fahrt mit uns und mit Ihrer Kasse. Mehr zu unseren Krankenfahrten – oder gleich eine Fahrt anfragen.
Dieser Ratgeber gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder Krankenkassenberatung. Verbindlich ist, was Ihre Kasse oder Behörde im Einzelfall entscheidet.



